Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text- und Bildbeiträge
(Material). Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des Journalisten.
Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren. Die
Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt
zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit nichts Abweichendes
angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist. Abweichende
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich
bestätigt sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird
hiermit widersprochen. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches
Recht.
Honorare
Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist
honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang
der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Der gesetzliche
Mindestanspruch auf
angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt unberührt. Die Rubrik Hinweis
gilt ergänzend. Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer.
Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig,
spätestens einen Monat nach der Erklärung, dass der Beitrag angenommen
ist, und sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart worden ist. Hat der
Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Materials
die Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere Bindung an den
Besteller anderweitig angeboten werden.
Urheberrecht
Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die
Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck,
Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder
sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur
mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Journalisten erlaubt.
Dies gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken der
Werbung. Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des
Journalisten auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im
Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von
Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel
ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.
Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden. Die
Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte
durch den Besteller darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
Journalisten nicht erfolgen. Das Material darf ohne vorherige
schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht in ein Datenbanksystem
eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden,
insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet,
Mailsystemen etc.). Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen
von Bildern durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet.
Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt noch sonst
beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des
Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel. Das Material
darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht
verfremdet und nicht verfälscht werden. Der Besteller ist zur Beachtung
der publizistischen Grundsätze
des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet.
Montagen sind als solche kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung
auszuweisen. Dabei ist die Angabe [M] (Buchstabe M in eckigen Klammern)
zu verwenden. Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets
verlangt und zwar in einer Weise,
die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum
einzelnen Beitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich
aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen
lässt. Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften
bleibt vorbehalten.
Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer
Rechte durch den Besteller nicht verbunden. Der Besteller ist
verpflichtet, dem Journalisten ein Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz
kostenlos zu liefern.
Haftung, Kosten
Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird
vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in
Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig. Beabsichtigt der Besteller
eine andere
(z.B. werbliche) als die vereinbarte Nutzung des Materials, so hat er
vor dieser Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder genannten
Personen einzuholen. Holt der Besteller die Zustimmung nicht ein, hat er
den Journalisten von in diesem Zusammenhang geltend gemachten
Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Unterbleibt die
Namensnennung des Journalisten nach § 13 UrhG oder verstößt der
Besteller gegen § 14 UrhG, so hat der Journalist Anspruch auf
Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zum jeweiligen
Nutzungshonorar zuzüglich evtl. Verwaltungskosten, sofern nicht der
Besteller demgegenüber nachweist, dass ein Schaden oder eine
Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist
als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten. Der Besteller hat den
Journalisten von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder
Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
Gewährleistung
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird
(Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das
gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur
eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei
Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch
und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei
technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab
Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht
möglich
oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das
Honorar hinsichtlich
des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag
zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits
erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die
Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist
eine Gewährleistung ausgeschlossen. Der Auftraggeber trägt die alleinige
presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die
Veröffentlichung von Beiträgen. Der Journalist übernimmt daher ohne
weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer
Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in
veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin
auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren
Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie
sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den
Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der
Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen
Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung
tragen. Sofern zwischen dem Journalisten und dem Auftraggeber streitig
ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder
was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger
Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig
für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen.
Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der
Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder
presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat
der Auftraggeber den Journalisten von allen damit verbundenen Kosten
freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haftung
gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch
dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.
Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine
Vermögensschadenshaftplichtversicherung
für Berichterstattung (in Wort und/oder Bild und/oder Ton)
abzuschließen. Informationen hierzu sind erhältlich beim Gesamtverband
der Versicherungswirtschaft (GDV), Wilhelmstraße 43/43 G, 10117 Berlin,
Tel. 030/20205000, Fax 030/20206000, berlin@gdv.org, www.gdv.org.
Alternativ kann der Auftraggeber mit dem Journalisten vereinbaren, dass
dieser für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar das Risiko
hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks übernimmt, eine
solche Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten. Der Journalist
haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der
Nutzung der vom Journalisten angelieferten Dateien eintreten, sei dies
durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren
Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung
mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers
angeschlossenen Geräten des
Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und
sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere
branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils
auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und
zumutbar ist.
Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass
der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall
wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine
Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung
abschließen kann. Informationen erhält der Auftraggeber hierzu beim
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adresse siehe oben.
Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und
Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel
und Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder seine
Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls,
wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit
garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder
Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung
durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung
ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn
eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.
Hinweis
Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder keine
tarifvertraglichen Bestimmungen
gelten, sind für die Honorierung und die Miete bei Fristüberschreitung
sowie die Bearbeitungskosten bei Bildbeiträgen die jeweils aus der
Übersicht der marktüblichen Honorare für die Vergabe von
Bildnutzungsrechten ersichtlichen Honorare der Mittelstandsgemeinschaft
Foto-Marketing (MFM) bzw. bei Textbeiträgen die Grundsätze der
Honorargestaltung laut Vertragsbedingungen und Honorare, Übersicht des
Deutschen Journalistenverbandes in der jeweils zuletzt veröffentlichten
jährlichen Fassung anzuwenden.
Erfüllungsort
für die Lieferung ist der Sitz des Bestellers, für die Rücklieferung der Sitz des Journalisten.